§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Giving Smiles e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen sozialer, medizinischer, technischer und landwirtschaftlicher Projekte und Unterstützung von Entwicklungs- bzw. Hilfe zur Selbsthilfemaßnahmen in benachteiligten Regionen Afrikas.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an andere gemeinnützige und ausländische Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Insbesondere:
    1. Die finanzielle Förderung von bestehenden sozialen, medizinischen, kulturellen, technischen und landwirtschaftlichen Projekten in Ländern Afrikas
    2. Die finanzielle Förderung von eigens geplanten und durchgeführten sozialen, medizinischen, kulturellen, technischen und landwirtschaftlichen Projekten in Ländern Afrikas
  • Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
    1. Bereitstellung der finanziellen Mittel, die durch Beiträge, Spenden, Erlöse aus Aktionen, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen eingenommen werden
    2. Vermittlung von Patenschaften
    3. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen
    4. Werbung für Freiwilligenarbeit in den Projekten, die durch den Verein unterstützt werden
    5. Die Planung und Durchführung von Informations- und Spendenveranstaltungen (z.B. mit Seminaren, Informationsveranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Festen oder ähnlichem) im Hinblick auf Förderung von fremden und eigenen sozialen, medizinischen, kulturellen und landwirtschaftlichen Projekten in Ländern Afrikas
    6. Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

§3 Gemeinnützigkeit/ Steuerbegünstigung

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Der Verein bringt die Mittel für die Durchführung seiner Aufgaben vor allem auf durch:
    1. Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
    2. Spenden
    3. Unterstützung durch Stiftungen
    4. Zuschüsse
    5. Spendeneinnahmen während Veranstaltungen (Eintrittsgelder, Erlös aus verspendeten Mitteln)
    6. Sonstige Zuwendungen
  • Die Bildung von Rücklagen ist unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben zulässig.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Ziel des Vereins „Giving Smiles e.V.“
  • Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Tod bei natürlichen Personen
    3. Auflösung bei juristischen Personen
    4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Textform mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages weitere drei Monate im Rückstand ist.
    5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
    6. Über den Ausschluss eines Mitglieds ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
  • Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins in Textform zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Bei Austritt während des Geschäftsjahres werden Anteile des Mitgliedsbeitrages nicht erstattet.
  • Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des Vorstands möglich. Er bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstands. Gegen diesen Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  • Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig. Der Beitrag ist einmal jährlich zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • und der Vorstand

Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken. Voraussetzung zur Mitarbeit in Ausschüssen und Beiräten ist eine Mitgliedschaft. Ausschüsse und Beiräte werden mit ihrer Bildung zu Organen des Vereins.

Durch die Organe des Vereins kann es auch zur Gründung einer Geschäftsstelle kommen. Wenn der Verein größer wird und es der Verwaltung dient, so wird die Gründung einer Geschäftsstelle in Betracht gezogen.

§7 Mitgliederversammlung

  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail eingeladen. Vereinsmitglieder, die keine E-Mail-Anschrift haben, werden in Textform mit normaler Post eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem vom Vorstand angesetzt werden, sollte dieser sie für dringend notwendig erachten.
  • Einberufene Mitgliedsversammlungen können auch als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-MV) abgehalten werden. Der Ablauf und das technische Verfahren der Online-MV muss die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen und deren Unverfälschbarkeit sicherstellen.
  • Jedes anwesende Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
  • Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und Protokollführer*in zu unterzeichnen sind. Die/Der Protokollführer*in wird von der/dem Versammlungsleiter*in bestimmt. Dieses Protokoll muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Namen von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in
    • Die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • Tagesordnung und Anträge,
    • Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse
    • Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.
  • Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts von der/dem Kassenprüfer*in,
    • Entgegennahme des Jahresberichts,
    • Entlastung der Vorstandschaft,
    • Wahl des Vorstands,
    • Festsetzung der Vereinsbeiträge,
    • Wahl des oder der Kassenprüfer*in
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und/oder, soweit ein solcher gebildet ist, des Beirats einholen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es wird durch ein Handzeichen oder in Form einer zeitgleichen elektronischen Stellungnahme abgestimmt. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Bevollmächtigungen innehaben.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei Beschlüssen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
  • Wenn die Mitgliederversammlung eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der Versammlungsleiter kann diesem Abstimmungsmodus auch dann Folge leisten, wenn ein geringerer Prozentsatz der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Mitglied betrifft.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zur Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Die Vorstände werden auf Lebenszeit berufen und können durch die Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt der Vorstand sich für die restliche Wahlzeit kommissarisch aus der Mitgliedschaft des Vereins.
  • Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er das Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung bei Beachtung der Paragraphen 52, 55, 56, 57 und 58 der Abgabenordnung (Siehe auch §3 Abs. 1). Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit ins Einzelne gehend Rechenschaft abzulegen.
  • Dem Vorstand werden lediglich seine durch den Vereinszweck bedingten Auslagen erstattet.
  • Vorstand des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind damit jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen. Für die übrigen Mitglieder gilt Gesamtvertretungsberechtigung.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  • Der Vorstand beruft nach Bedarf Beisitzer, die den Vorstand beraten.
  • Falls im Laufe des Geschäftsjahres mehr als ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern zum Zwecke der Neuwahl einberufen.

§9 Kassenprüfung

Über die Jahresmitgliederversammlung ist die/der Kassenprüfer*in zu wählen. Die/Der Kassenprüfer*in haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die/Der Kassenprüfer*in haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§10 Ausgaben

  • Ausgaben, die für den Verein getätigt werden, sind zweckmäßig einzusetzen.
  • Auslagen, die für den Verein getätigt werden, sind zweckmäßig zu ersetzen.
  • Mitgliedsbeiträge werden unter anderem zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins eingesetzt. Ziel ist es, dass Spenden oder andere Zuwendungen, die der Verein erhält, 1:1 in die Projekte oder projektbezogene Ausgaben fließen.
  • Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft und/oder Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein enthaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei Abstimmungen zur Auflösung des Vereins außer Betracht. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  • Die Liquidation wird von dem Vorstand durchgeführt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen als Liquidatoren bestellt werden.
  • Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung in der Entwicklungszusammenarbeit bzw. Entwicklungshilfe. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins.
  • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks außer Betracht.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vom Finanzamt oder infolge von gesetzlichen Änderungen vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für mögliche redaktionelle Änderungen der Satzung.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft. Die Satzung wurde heute von den unten aufgeführten Gründungsmitgliedern beschlossen:

Hannover, den 30.05.2018

Änderungsdatum
Hannover, den 29.11.2020